Ablauf und Kosten

Als Versicherte von Privaten Krankenversicherungen oder der Beihilfe / Heilfürsorge, sowie als Selbstzahlende können Sie direkt ohne längere Wartezeit einen Termin für ein Erstgespräch mit unseren TherapeutInnen vereinbaren. Durch unsere Kooperation mit der Bundeswehr werden Soldaten und Soldatinnen des aktiven Dienstes von unseren FachtherapeutInnen gesondert aufgenommen. Wir haben eine geringe Anzahl an Plätzen für das Kostenerstattungsverfahren für gesetzlich Versicherte zur Verfügung (siehe Punkt gesetzliche Krankenkassen). Hier können längere Wartezeiten entstehen.

Im Anschluss beginnt die probatorische Phase (in der Regel 4-5 Sitzungen) in der es um ein Kennenlernen, sowie um die Planung der Therapie und die Klärung ihrer Therapieziele geht. Erst im Anschluss wird dann mit Ihnen zusammen eine Therapie (Kurzzeit- oder Langzeittherapie) beantragt und durchgeführt.

Private Krankenkasse und Beihilfe

Als Privatpraxis kann die Psychotherapie von Privaten Krankenkassen und Beihilfestellen übernommen werden. Erkundigen Sie sich daher bereits vor einem ersten Termin bei Ihrer Versicherung/Beihilfe, ob psychotherapeutische Leistungen übernommen werden und in welchem Stundenumfang. Beihilfeberechtigte benötigen im Vorfeld eine Überweisung von Ihrem zuständigen Arzt oder Truppenarzt. Unsere psychotherapeutischen Leistungen werden nach der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte und Psychotherapeuten (GOÄ/GOP) abgerechnet und Ihnen in Rechnung gestellt. Gehören psychotherapeutische Leistungen zu Ihrem Versicherungsumfang, werden Ihnen diese Kosten dann von Ihrer privaten Versicherung vollständig erstattet. Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich in der Beihilfe nach ihrem Dienstverhältnis.

Gesetzliche Krankenkassen

Versicherte der MKK (früher BKK VBU) und der Bahn BKK können aufgrund unserer Kooperation mit diesen Krankenkassen direkt einen Termin für ein Erstgespräch mit uns vereinbaren.

Bei anderen gesetzlichen Krankenkassen ist es uns leider nicht möglich Psychotherapie als Privatpraxis abzurechnen. In bestimmten Fällen kann jedoch versucht werden, über das Kostenerstattungsverfahren (SGB V §13, Abs. 3) eine Übernahme der Therapiekosten bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen. Dieses Verfahren bedeutet jedoch, dass sie die erste Sitzung als Selbstzahler tragen müssen, da ihnen diese die Krankenkasse nicht erstattet (einmalig 100,55€). In dieser Sitzung erklären wir Ihnen alles und stellen Ihnen alle Formulare zur Verfügung. Mit etwas ergänzendem Einsatz von Ihnen und unserer Zuarbeit kann dann die Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Die Kasse hat dann ca. 6 Wochen Bearbeitungszeit und entscheidet im Einzelfall über Ihr Bedürfnis. Nach erfolgreicher Bewilligung können die ersten vier Sitzungen, die sogenannten probatorischen Stunden durchgeführt werden. Nach diesen muss dann in einem zusätzlichen Schritt die eigentliche Therapie über ein Gutachterverfahren bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Kasse hat dann wieder ca. 6 Wochen Bearbeitungszeit bevor die eigentliche Therapie beginnen kann. Leider hat das Kostenerstattungsverfahren keine 100%ige Garantie auf Erfolg und wird von Krankenkasse zu Krankenkasse anders bewilligt. Wenn Sie diesen Weg mit uns zusammen gehen möchten, nehmen Sie für weitere Informationen einfach mit uns Kontakt auf.

Selbstzahlende

Die Kosten der Psychotherapie oder Diagnostik können auch selbst bezahlt werden. Die Kosten für Beratung und Coaching müssen selbst getragen werden. Das kann in einigen Fällen zur Vermeidung von Folgen, Kosten oder schlechteren Konditionen sehr sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn Sie demnächst planen in eine private Krankenversicherung zu wechseln, eine Lebensversicherung abschließen möchten, eine Verbeamtung in naher Zukunft ansteht oder einfach niemand von ihrer Psychotherapie oder Ihrem Störungsbild erfahren soll. Die Kosten werden nach der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte und Psychotherapeuten (GOÄ/GOP) abgerechnet und liegen aktuell für eine 50 minütige Sitzung bei 100,55 € (2,3 facher Satz).

Paartherapie

Die Kosten einer Paartherapie werden nicht von den Kassen übernommen oder bezuschusst. Das Honorar für eine 90 minütige Therapiesitzung beträgt daher 180 € (Bei einer Tandemtherapie mit zwei TherapeutInnen 300€). Eine Paartherapie kann jedoch meist schon in wenigen Sitzungen zu Veränderungen führen und ist in jeder Sitzung ein freiwilliger Prozess. Der typische Abstand zwischen den Sitzungen beträgt 2-3 Wochen. In einigen Fällen können die entstandenen Kosten außerdem steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Diagnostik & Neurofeedack

Die Kosten für sehr aufwändige Diagnostiken wie z.B. eine ausführliche Autismusspektrum-Diagnostik müssen leider selbst bezahlt werden, da sie die Abrechnungsmöglichkeiten der Kassen überschreitet. Während die Diagnostik bei einem z.B. AD(H)S-Verdacht meist zwischen 3-5h beträgt, steigt der Aufwand bei einem Autismusspektrum-Verdacht auf 9-12h. Natürlich können wir Ihnen auch nur ein grobes Sreening anbieten, aber für eine sichere Diagnose müssen wir teils auf komplexe Testverfahren zurückgreifen, die je nach Verfahren 1-4h dauern. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, beenden wir natürlich vorzeitig den Prozess, so dass nicht alle Stunden gebraucht werden. Die Kosten sind natürlich hoch, dafür ist die Diagnose dann aber auch abgesichert. Der Vorteil ist, dass so lange Wartezeiten im Gesundheitswesen überbrückt werden können. Die Kosten dafür sind weiter oben unter dem Punkt Selbstzahlende nachzulesen.

Neurofeedback kann ebenfalls ohne Beantragung einer Verhaltenstherapie selbst bezahlt werden. Das ermöglicht eine fortschrittliche Hilfe ohne Diagnose und Meldung an die Krankenkasse. Da Neurofeedback auch bei Problemen helfen kann, die nicht gleich die Schwere einer psychischen Diagnose haben, müssen in diesen Fällen die Kosten selbst bezahlt werden. Die Kosten hierfür sind weiter oben unter dem Punkt Selbstzahlende nachzulesen.

Therapie nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Im Rahmen von Einzelvereinbarungen können Therapiesitzungen nach KJHG angeboten werden. Hierzu bedarf es einer Empfehlung des KJGD oder KJPD und einer Zustimmung durch das zuständige Jugendamt (RSD, §27 und §35a SGB VIII, nähere Informationen unter cura animi).